Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. Vertragspartner

 

Für folgende Geschäftsbedingungen gelten als Vertragspartner fye: service – Simon Schmidt, Brauhofstraße 8, 10587 Berlin (im weiteren fye: service oder Vermieter genannt) und die jeweiligen Kunden bzw. der jeweilige Kunde (im folgenden Kunde oder Mieter genannt).

 

2.   Gegenstand dieser AGB

2.1.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen, insbesondere von Geräten und Anlagen, Cases, Bühnenelementen und Zubehör zur Musikwiedergabe und Showdarstellung, des Vermieters oder seiner Partner und sämtliche Dienstleistungen die durch fye: service angeboten und vertraglich festgehalten worden sind.

2.2.

Nicht berührt von dem zugrundeliegenden Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und der Auf- oder Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- oder abbaut, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung fye: service grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

 

3.   Allgemeines

3.1.

Die Vermietung von Sachen, Lieferung und Ausführung von Dienstleistungen erfolgt ausschließlich zu diesen nachstehenden Bedingungen, die von den Parteien, auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, als verbindlich anerkannt werden. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch fye: service. Die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.

3.2.

Etwaigen Miet- oder Lieferbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten fye: service auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

 

4.   Angebote und Preise

4.1.

Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie von fye: service schriftlich bestätigt, oder die Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen   Bestätigung durch fye: service. Die Angebote erfolgen freibleibend. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung.

4.2.

Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden.

4.3.

 

4.4.

Der Preis für Mietsachen und Dienstleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, woraus auch weitere Kosten wie etwaige Transportkosten und Versicherung hervorgeht.

Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der zurzeit gültigen Umsatzsteuer in Deutschland.

 

5. Erfüllung

5.1.

fye: service erfüllt den Vertrag durch Bereitstellen der Mietsache in Berlin, auch wenn die Mietsache an einen anderen Ort verbracht wird. Der Gefahrenübergang auf den Kunden findet mit der Herausgabe der Mietsache durch fye: service statt.

5.2.

Die Dauer der Miete beträgt mindestens einen Tag oder ein Vielfaches davon. Die Miete verlängert sich jeweils um einen Tag, wenn die gemietete Sache nicht fristgerecht wieder bei fye: service eingetroffen ist.

5.3.     

Entstehen fye: service durch nicht fristgerechtes Zurückbringen der Mietsache durch den Kunden höhere Kosten als die berechnete Miete, so ist der Differenzbetrag durch den Kunden zusätzlich zu begleichen.

5.3.

Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines zugesicherten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein gleich- oder höherwertiges Gerät bereitstellt.

5.4.

Wenn die Mietsache nicht vom Mieter abgeholt wird, erfolgt der Versand nach Wahl von fye: service per Postunternehmen, Kurierdienst oder Spedition. Lagerkosten die entstehen trägt der Kunde. Der Versand erfolgt in jedem Fall UNFREI an die Adresse des Kunden oder jede ausdrücklich gewünschte Anschrift innerhalb der BRD. Die Verpackung bleibt Eigentum von fye: service, auch wenn diese in Rechnung gestellt wird.

5.5.

Die überlassene Mietsache ist fristgerecht vom Kunden zurückzusenden. Die Frist ist dem Vertrag zu entnehmen. Ist keine Frist eindeutig festgelegt, hat der Kunde die Mietsache sofort nach Ende der Mietdauer zurückzusenden. Die   Rücksendung der Mietsache, einschließlich allem Zubehör, hat in der Original Verpackung, bzw. bruchsicher in sachgemäßer Verpackung per Express FREI oder Anlieferung/ Spedition FREI Lager BERLIN zu erfolgen.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1.

 

6.2.

Die Mieten, Gebühren und sonstige Kosten sind innerhalb der auf der Rechnung gestellten Frist zu zahlen. fye: service behält sich vor Verträge nur unter Vorauskasse abzuschließen.

fye: service ist berechtigt die Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei am Sitz von fye: service in Berlin fällig. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Aufrechnungen und Zurückbehaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

6.3.

Schecks werden von fye: service nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Etwaige Bankspesen trägt der Mieter.

6.4.

Bei nicht termingerechter Zahlung des Kunden ist fye: service berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%, bei einem Handelskauf 8% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, in Ansatz zu bringen. Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt € 5,- an Kosten zu berechnen.

6.5.

Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet  sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge. Sie berechtigen fye: service, noch ausstehende oder zukünftige Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Mieter jede Weiternutzung oder Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Mietsache zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. fye: service ist berechtigt überlassene Mietgegenstände aus dem Besitz des Mieters zu entfernen, ohne dass es eines gerichtlichen Titels bedarf, wofür der Kunde dem Vermieter schon jetzt ungehinderten Zugang gewährt. Die durch die Rücknahme/Rückholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

 

7. Wartung

7.1.

Der Kunde beauftragt mit Abschluss dieses Mietvertrages ausschließlich fye:service die Mietsache, soweit notwendig, zu warten.

7.2.

Die Wartung umfasst nur solche Arbeiten, die als Reparaturen anzusehen sind oder unmittelbar der Vermeidung einer Funktionsstörung dienen. Die Regelung für andere Werkarbeiten (vergl. oben 2.2. dieser AGB) bleibt demnach unberührt.  Die Wartungsarbeiten werden nicht gesondert berechnet, es sei denn, dass sie durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache oder aufgrund von Eingriffen von Personen notwendig werden, die von fye: service nicht beauftragt worden sind.

7.3.

Der Kunde hat die Mietsache in seinem Besitz und in seinen Geschäftsräumen zu belassen und mit eigenüblicher Sorgfalt zu verwahren. Ein Standortwechsel (z.B. für eine Tournee) ist nur nach vorheriger Genehmigung des Vermieters zulässig. Insbesondere ist es dem Mieter nicht gestattet, die Mietsache in einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu transportieren und dort zu verwenden, es sei denn, er hat dafür von fye: service eine schriftliche Genehmigung und die erforderlichen Zollpapiere (Carnet ATA / Warenverkehrscarnet) erhalten. Der Kunde haftet fye: service gegenüber für alle Schäden oder wirtschaftlichen Nachteile, die durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen entstehen.

7.4.

Der Mieter hat die Mietsache nicht missbräuchlich zu benutzen und nur von qualifizierten Fachkräften und in der vom Vermieter vorgesehenen Weise entsprechend den Bedienungsanleitungen bedienen zu lassen. Jede andere Verwendungsart ist dem Mieter untersagt. fye: service ist berechtigt, und der Mieter hat dies zu ermöglichen, die Mietsache jederzeit am Einsatzort zu überprüfen.

7.5.

Der Mieter hat bei Benutzung der Mietsache alle Instruktionen des Herstellers und Vermieters genauestens zu beachten, desgleichen auch die technischen Instruktionen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter ist    vollverantwortlich für jeden Schaden, der an der gemieteten Sache entsteht.

7.6.

Firmenzeichen oder Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder oder sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf der Mietsache und deren Verpackung zu belassen.

 

8. Unterrichtungspflichten

8.1.

Der Mieter ist verpflichtet, fye: service unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadenersatzansprüche bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Mieter geltend machen.

8.2.

Der Mieter hat fye: service unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, zu unterrichten. Dies gilt insbesondere:

- bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter

- bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen.

- bei Konkurs- oder Vergleichsantrag über das Vermögen des Mieters sowie im Falle der Liquidation des   Geschäftsbetriebes des Mieters.

 

9. Untervermietung

 

Eine Unter- oder Weitervermietung der Mietsache ist dem Mieter nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter gestattet. Der Mieter haftet in jedem Falle, als wenn er die Mietsache selber in Benutzung hätte. Alle Artikel dieses Vertrages gelten gleichermaßen für den Mieter und den Untermieter.

 

10. Gewährleistung und Haftung des Vermieters

10.1.

Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit derselben an. Der Empfang der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt. Die Erklärungen des Mieters gem. 10.1. begründet die Vermutung, dass ein später auftretender Mangel vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass der Mangel schon vor Empfang der Mietsache bestand.

10.2.

Sollte ein derartiger Nachweis erfolgen, treffen den Vermieter die gesetzlichen Gewährleistungspflichten.

10.3.

Der Gewährleistungsanspruch gegen fye: service entfällt wenn:

- er nicht innerhalb von 3 Kalendertagen nach Feststellung des Mangels bei fye: service fernschriftlich geltend   gemacht wird, oder

- der Mieter die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere seinen

Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, oder

- die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder

- der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder

- der Mieter fye: service nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem 
   Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.

10.4.

Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Vermieters wird, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden aller Art, nicht übernommen.

10.5.

Die Lieferzeit ist von fye: service unverbindlich angegeben. fye: service wird alles tun, um diese einzuhalten. Der Vermieter ist für eine Verzögerung der Lieferung nicht verantwortlich, wenn diese auf eine Ursache zurückzuführen ist, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat. Im Falle der nachweisbaren Schuld des Vermieters an der verspäteten Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadenersatz für die Ersatzlieferung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.

 

11. Werkarbeiten des Vermieters

11.1.

Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Auf- oder Abbaus einer Mietsache oder von einzelnen Geräten erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.

11.2.

Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den fye: service oder seine Beauftragten erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich in der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.

11.3.

Der Mieter oder Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können.

11.4.

Werden durch Umstände, die fye: service oder seine Beauftragten nicht zu vertreten haben, die Arbeiten    unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.

11.5.

Die Gewährleistung für die Werkarbeiten beginnt mit der Ingebrauchnahme (Übernahme in den Betrieb des Mieters); Verzögert sich durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Übernahme in den Betrieb des Mieters, so verkürzt sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter für ausgeführte Werkarbeiten verjähren in 6 Monaten.

11.6.

Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhaft Anweisungen gegeben, noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

 

12. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung

12.1.

Wird fye: service die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:

Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen, so ist der Mieter berechtigt Schadenersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Vermietung oder der Leistung, der wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.

12.2.

Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann

fye: service vom Vertrag zurücktreten.

 

13. Open Air Veranstaltungen

 

Wird zwischen den Parteien für eine Open Air Veranstaltung vereinbart, dass fye: service die Funktion der Mietsache überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:

13.1.

fye: service oder sein Beauftragter, kann die Mietsachen abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht oder Krawall oder Aufruhr die Mietsache gefährden.

13.2.

Wird gemäß der vorgenannten Voraussetzungen die Mietsache abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen fye: service herzuleiten. Die Miete ist im vollen Umfang zu entrichten.

 

14. Haftung des Mieters

14.1.

Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen, oder

14.2.

Die Mietsache kann auf Kosten des Mieters vom Vermieter zwangsversichert werden, wenn eine Gefahr für die Mietsache vorauszusehen ist und der Mieter keinen Nachweis einer Versicherung erbringen kann.

14.3.

Ist eine Versicherung der Mietsache nicht vom Mieter oder fye: service abgeschlossen worden, haftet der Mieter in vollem Umfang für alle Schäden, insbesondere auch für den Untergang, die Unterschlagung, den Transportmittelunfall, Diebstahl oder Stromschäden und Bedienungsfehler seiner Untergebenen an der Mietsache. Der Vermieter kann Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs- / Wiederherstellungswertes geltend machen. Als Grundlage des Ersatzanspruches des Vermieters bei der Wiederbeschaffung von untergegangenen Mietsachen dienen die aktuellen Preislisten des Musikalieneinzelhandels.

14.4.

Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100% der geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistung von durch fye: service beauftragten Subunternehmen. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien durch Zustellung (auch fernschriftlich und ggf. ausdrückliche mündl. Zusage) der Auftragsbestätigung des Vermieters an den Mieter abgeschlossen wurde. Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:

- bis 30 Tage vor Mietbeginn 20% des Auftragsvolumens

- bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragsvolumens

-bis 3 Tage vor Mietbeginn 80% des Auftragsvolumens

Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadenersatz in Höhe von 100% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt die Mietsache anderweitig zu vermieten.

 

15. Eigentum

15.1.

Für alle gemieteten Geräte und Materialien verbleibt fye: service uneingeschränkt Eigentümer. Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonst irgendwelche Belastungen sind nicht zulässig und fye: service gegenüber unwirksam.

15.2.

Alle gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich der Schuld Eigentum von fye: service (Eigentumsvorbehalt).

 

 

16. Verpflegung, Transport und Unterbringung

16.1.

Ist Personal von oder über fye: service gebucht, so hat der Kunde für die Verpflegung dieser Mitarbeiter auf Kosten des Mieters zu sorgen. Während der gesamten Arbeitszeit muss der Kunde ausreichend alkoholfreie Getränke und Kaffee für alle Mitarbeiter zur Verfügung stellen.

16.1.1.

Fällt der Zeitraum 7.00 bis 10.00 Uhr in die Arbeitszeit des Mitarbeiters, wird Frühstück mit kalten und/oder warmen Speisen vom Kunden gestellt.

16.1.2

Fällt der Zeitraum 12.00 bis 15.00 Uhr in die Arbeitszeit des Mitarbeiters, wird ein warmes Mittagsgericht in ausreichender Menge vom Kunden gestellt. Suppen, Eintöpfe oder Brei gelten nicht als Mittagsgericht.

16.1.3

Fällt der Zeitraum 18.00 bis 21.00 Uhr in die Arbeitszeit des Mitarbeiters, wird ein Abendessen in ausreichender Menge vom Kunden gestellt. Das Abendessen kann kalte und/oder warme Speisen enthalten.

16.1.4

Fällt der Zeitraum 23.00 bis 04.00 Uhr in die Arbeitszeit des Mitarbeiters, wird ein Nachtsnack in ausreichender Menge vom Kunden gestellt. Der Nachtsnack kann kalte und/oder warme Speisen enthalten.

16.1.5

Wird eine oder werden mehrere Mahlzeiten nicht oder nicht wie vereinbart gestellt, so stellt fye: service bei Veranstaltungen in Deutschland dem Kunden pro Tag und Mitarbeiter 25,-€ netto in Rechnung. Im Ausland werden die jeweiligen Sätze des Verpflegungsmehraufwandes zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.

16.2.

Wird ein oder werden mehrere Mitarbeiter von fye: service auf einen Auftrag außerhalb Berlins gebucht, so hat der Kunde für den Transport von Berlin zum Einsatzort zu sorgen, wenn nicht anders von fye: service schriftlich angeboten wurde.

16.8

Wird ein oder werden mehrere Mitarbeiter von fye: service auf einen Auftrag außerhalb Berlins gebucht, so hat der Kunde für ein Einzelzimmer pro Mitarbeiter in einem mindestens 3-Sterne-Hotel zu sorgen oder einen Schlafplatz pro Mitarbeiter in einem Nightliner zur Verfügung zu stellen.

16.9

Im Falle von Reisen und/oder Unterbringung in einem Nightliner hat der Kunde jeden Tag morgens und abends für Dusch- und Waschmöglichkeiten zu sorgen sowie den Transport vom Nightliner dorthin und zurück.

 

 

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich der Sitz von fye: service. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gem. § 38.II ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

18. Teilunwirksamtkeit

 

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die rechtsverbindliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

19. Gültigkeit

 

Mit dem Erscheinen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle vorherigen Geschäftsbedingungen ungültig.

 

 

 

Berlin, März 2016

 

fye: service

Simon Schmidt